Einladung zur Mitgliederversammlung von Rheinbach hilft e.V.

 

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, gemäß § 11 der Satzung vom 08. Dezember 2022 lade ich Sie ganz herzlich zu der diesjährigen Mitgliederversammlung ein.

 

Sie findet statt am:

 

Montag, den 17. April 2024

 

Ort: Remise des Kutschenmuseum Mostert, Koblenzer Straße 4, 53359 Rheinbach

 

Beginn: 19.00 Uhr

 

Einlass: ab 18.30 Uhr

 

Tagesordnung:

 

  1. Eröffnung
  2. Beschlussfassung
  3. Bericht der Kassenprüfer für das Jahr 2023
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Rechenschaftsbericht des Geschäftsführenden Vorstands und Ausblick auf 2024
  6. Neuwahl eines Schriftführers
  7. Satzungsänderungen
  8. Verschiedenes / Aussprache

 

Zum Tagesordnungspunkt 6:

 

Herr Manfred Böttcher ist im Dezember 2023 als Schriftführer ausgeschieden.

Frau Astrid Wonnemann stellt sich für das Ressort als Schriftführer zur Wahl.

 

Zum Tagesordnungspunkt 7 / Satzungsänderungen:

 

Der Verein führt den Namen ,,Rheinbach hilft“.

 

Bisher: Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt     

              dann den Zusatz „e.V.“

Neu   :  Er ist im Vereinsregister VR 11923 des Amtsgerichts Bonn 

             eingetragen

Bisher: Der Sitz des Vereins ist Rheinbach.

Neu:     Sitz und Gerichtsstand ist Rheinbach

 

  • 3 Zweck des Vereins

 

Bisher:

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige  – mildtätige –  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung

 

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Menschen, die Not geraten sind oder die im Allgemeinen eine Unterstützung benötigen. Der Verein unterstützt Menschen, die durch Naturereignisse, Katastrophen oder andere Unglücksfälle oder Lebensumstande in Not geraten sind.

 

Dabei handelt es sich um 3 Säulen:

 

  1. Unterstützung von Menschen, die in einer persönlichen Notlage sind oder Unterstützung brauchen
  2. Nationale und internationale Hilfe bei Naturereignissen, Katastrophen oder anderen Unglücksfälle oder Lebensumstanden sowie bei Krieg
  3. Unterstützung von bedürftigen Menschen in Rheinbach und der Region Rheinbach

 

Neu:

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige  – mildtätige –  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung

 

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Menschen, die Not geraten sind oder die im Allgemeinen eine Unterstützung benötigen. Der Verein unterstützt Menschen, die durch Naturereignisse, Katastrophen oder andere Unglücksfälle oder Lebensumstande in Not geraten sind.

 

Neu: Die Tätigkeit der Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des     

         Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Nr. 4 und Nr. 10 und besteht aus 4 Säulen.

         Alle sich gesetzten Aufgaben sind der Sozialen und  Caritativen Hilfe gewidmet und umfassen hauptsächlich:

 

  1. In Rheinbach und der Region Rheinbach  Menschen zu unterstützen, die in einer persönlichen Notlage sind und Unterstützung brauchen oder durch vorbeugende Maßnahmen  dies zu verhindern.

 

  1. Nationale und internationale Hilfe bei Naturereignissen, Katastrophen oder anderen Unglücksfälle zu leisten. Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten sowohl in deren Heimatort wie auch in Rheinbach und Umgebung.

 

  1. Unterstützung von bedürftigen Menschen in Rheinbach und der Region Rheinbach (z.B. die Tafel)

 

  1. Die Förderung und Unterstützung in der Jugend- und Altenhilfe ( z.B. durch Beihilfe zu Schülerprojekten,

Seniorenbetreuung im Altenheim).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Leistung ehrenamtlicher Arbeit, dem Sammeln von Geld- und Sachspenden sowie deren Verteilung an betroffene Menschen. Dazu zählt auch die Unterstützung und Organisation von Benefizveranstaltungen.

  • 5 Mittelverwendung

Bisher:

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

Neu:

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins

Die Bildung von steuerlich unschädlichen Rücklagen ist zulässig, jedoch sind bei der Bildung von Rücklagen die Vorschriften der Abgabenverordnung über die Gemeinnützigkeit von Vereinen zu beachten.

 

  • 6 Verbot von Begünstigungen

Bisher:

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Neu:

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder. Einzelne Vorstandsmitglieder können mit Zustimmung des Gesamtvorstandes für wiederkehrende Auslagen eine angemessene Pauschalerstattung erhalten

Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen können Ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt bekommen.

 

  • 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Bisher:

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung  zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

Neu:

       Mitglied des Vereins kann jede  natürliche Person werden und von der nicht zu erwarten ist, dass sie   

       ihre Mitgliedschaft für schädigende oder den Grundsätzen des Vereins entgegenstehende oder    

       vordergründige  persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke missbraucht.

      Juristische Personen können als körperschaftliche Mitglieder aufgenommen werden.

 

 Zur Ablehnung der Mitgliedschaft ist die vorherige Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich. Die Ablehnung ist unanfechtbar. Die Gründe können dem Antragsteller auf Verlangen mitgeteilt werden.

 

  • 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

      Bisher

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger  Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

Neu:

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

 

  • 9 Beiträge

     Bisher:

Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

Neu:

 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag wird im 4. Quartal eines Kalenderjahres mittels SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.

 

Bereits gezahlte Beiträge bleiben, ungeachtet ihrer zeitlichen Bestimmung, Eigentum des Vereins.

     

  • 10 Organe des Vereins

Bisher:

Organe des Vereins sind die

 

Mitgliederversammlung

der Vorstand.

Neu:

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung

der Vorstand

die Kassenprüfer

  • 11 Mitgliederversammlung

     Bisher:

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beitragen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfallen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

 

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer  zu unterzeichnen ist.

 

 

 

Neu:

 

  Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich als ordentliche und aus gegebenem Anlass als außerordentliche Mitgliederversammlung zusammentreten.

 

      Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Geschäftsführenden Vorstand

 

  1. den Jahresbericht mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr als Rechenschaftsbericht,
  2. den Bericht der Kassenprüfer über die Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung des Geschäftsführenden Vorstandes entgegen und beschließt über dessen Entlastung.

 

 

         Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung zuständig für

 

  • Satzungsänderungen
  • Die Auflösung des Vereins
  • Festlegung der Beitragshöhe
  • Die Wahl der Mitglieder zum Geschäftsführenden Vorstand
  • Entscheidungen über Beschlüsse des Gesamtvorstandes, gegenüber die / der Vorsitzende sein Veto eingelegt hat
  • Die Wahl der Kassenprüfer

 

              Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen  

              über die sozialen Medien  (Homepage, Mail-Rundbrief, Facebook, Instagram) unter Angabe  

              der Tageordnung einberufen.

             Die Frist beginnt mit der taggleicher  Veröffentlichung in den obengenannten Sozialen Medien  

             und  Versendung des Mail-Rundbriefes.

 

             Anträge der Vereinsmitglieder sind mindestens 7 Kalendertage vor dem Beginn der 

             Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung beim Geschäftsführenden Vorstand    

             einzureichen.

             Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel des Antragsschreibens.

             Fristgerecht eingegangene Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen und     

             vom Geschäftsführenden Vorstand in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

             Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der   

             Mitgliederversammlung zugelassen werden können.

 

          Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden bzw. seinem     

         Abwesenheitsvertreter geleitet.

 

           Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt  werden.

 

          In den Mitgliederversammlungen sind Anwesenheitslisten zu führen.

 

  • 12 Vorstand

 

Bisher:

 

Der Vorstand im Sinn des§ 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. Bei Entscheidungen über 2.000 Euro vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

 

    Neu:

 

Der Vorstand im Sinn des§ 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. Bei Entscheidungen über 2.000 Euro vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.

 

       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahr gewählt, in offener, auf   

       Verlangen eines Mitgliedes, in geheimer Wahl gewählt.

 

       Wiederwahl ist zulässig.

 

 

       Die Mitgliederversammlung wählt zum Zwecke der Wahl des Vorstandes einen Wahlleiter und Wahlhelfer  

       (Wahlvorstand).

 

     Gewählt wird nach Listen, ausnahmsweise nach Beschluss der Mitgliederversammlung durch   

     Persönlichkeitswahl.

 

     Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der  

     Wahlleiter feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen  

     erhalten, so ist eine Mehrheitsbildung durch Stichwahl herbeizuführen. Bei erneuter Stimmengleichheit 

     entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

 

    Bei Persönlichkeitswahl erhält der neu gewählte Vorsitzende jeweils das erste Vorschlagsrecht für die Wahl    

    der weiteren Vorstandsmitglieder.

 

    Die in einer Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder erklären erst nach Abschluss aller  

    Wahlvorgänge, ob sie ihre Ämter annehmen.

 

    Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zum Schluss der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand  

    gewählt wurde, im Amt.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden.

      Scheiden Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus, so haben in der nächsten Mitgliederversammlung  

     Nachwahlen zu erfolgen.

 

     Bei einem vorzeitigen Ausscheiden von drei Mitgliedern des Vorstandes ist zum Zwecke der Nachwahl eine 

    außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

    Die Ämter nachgewählter Vorstandsmitglieder des Geschäftsführenden Vorstands enden mit der Neuwahl   

   eines Geschäftsführenden Vorstandes.

 

 

 

  • 14 Auflösung des Vereins

 

Bisher:

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen    des Vereins an den ,,Aktion Mensch e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,    mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

 

 

      Neu:

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ,,Aktion Mensch e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,    mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

 

          Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 4/5 der  

          Anwesenden erfolgen.

          Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren.

          Zur Beschlussfassung der Liquidation ist die Einstimmigkeit erforderlich.

         Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen    

         Gesetzbuches  (§ 47 ff.)

 

Neu: § 15 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung in einer Mitgliederversammlung 2/3 der gültig abgegeben Stimmen.

 

Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen des Gerichts an dieser Satzung Änderungen vorzunehmen. Ferner darf er redaktionelle Änderungen durchführen.

Voraussetzung ist jedoch in beiden Fällen, dass hierdurch der Wesensgehalt der Satzung unangetastet bleibt.

 

 

 

 

 

Ich bitte unsere Mitglieder, Ihren Personalausweis für die Einlasskontrolle mitzubringen, Gäste sind herzlich willkommen.

 

Herzliche Grüße

 

Alfred Eich

 

Vorsitzender