Einladung zur Mitgliedervesammlung 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,
gemäß § 11 der Satzung vom 08. Dezember 2022 lade ich Sie ganz herzlich zu der diesjährigen Mitgliederversammlung ein.
Sie findet statt am: Mittwoch, den 17. April 2024
Ort: Remise des
Kutschenmuseum Mostert, Koblenzer Straße 4, 53359 Rheinbach
Beginn: 19.00 Uhr
Einlass: ab 18.30 Uhr
Tagesordnung:
- Eröffnung
- Beschlussfassung
- Bericht
der Kassenprüfer für das Jahr 2023 - Entlastung
des Vorstands - Rechenschaftsbericht
des Geschäftsführenden Vorstands und Ausblick auf 2024 - Neuwahl eines
Schriftführers - Satzungsänderungen
- Verschiedenes / Aussprache
Zum Tagesordnungspunkt
6:
Herr Manfred
Böttcher ist im Dezember 2023 als Schriftführer ausgeschieden.
Frau Astrid
Wonnemann stellt sich für das Ressort als Schriftführer zur Wahl.
Zum Tagesordnungspunkt
7 / Satzungsänderungen:
Der
Verein führt den Namen
,,Rheinbach hilft“.
Bisher: Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt
dann
den Zusatz „e.V.“
Neu
: Er ist im Vereinsregister VR 11923 des
Amtsgerichts Bonn
eingetragen
Bisher: Der Sitz des Vereins ist Rheinbach.
Neu: Sitz und
Gerichtsstand ist Rheinbach
§ 3 Zweck des Vereins
Bisher:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstige
Zwecke“
der Abgabenordnung
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Menschen, die
Not geraten sind oder die im Allgemeinen eine
Unterstützung benötigen. Der Verein unterstützt
Menschen, die durch Naturereignisse, Katastrophen oder andere Unglücksfälle oder Lebensumstande in Not geraten sind.
Dabei
handelt es sich um 3 Säulen:
1. Unterstützung von Menschen,
die in einer
persönlichen Notlage
sind oder Unterstützung brauchen
2. Nationale und internationale Hilfe bei
Naturereignissen, Katastrophen oder anderen Unglücksfälle oder Lebensumstanden
sowie bei Krieg
3. Unterstützung von bedürftigen Menschen in
Rheinbach und der Region Rheinbach
Neu:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstige
Zwecke“
der Abgabenordnung
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Menschen, die
Not geraten sind oder die im Allgemeinen eine Unterstützung benötigen. Der Verein unterstützt
Menschen, die durch Naturereignisse, Katastrophen oder andere Unglücksfälle oder Lebensumstande in Not geraten sind.
Neu: Die Tätigkeit der Körperschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Nr. 4 und Nr. 10 und besteht aus
4 Säulen.
Alle sich gesetzten
Aufgaben sind der Sozialen und
Caritativen Hilfe gewidmet und umfassen hauptsächlich:
1. In Rheinbach und
der Region Rheinbach Menschen zu unterstützen, die in einer persönlichen Notlage sind und Unterstützung brauchen oder durch
vorbeugende Maßnahmen dies zu
verhindern.
2. Nationale und
internationale Hilfe bei Naturereignissen, Katastrophen oder anderen Unglücksfälle zu leisten. Hilfe für
die Opfer von bewaffneten Konflikten sowohl in deren Heimatort wie auch in
Rheinbach und Umgebung.
3. Unterstützung von bedürftigen Menschen in Rheinbach und der Region Rheinbach
(z.B. die Tafel)
4. Die Förderung und Unterstützung in der Jugend- und
Altenhilfe ( z.B. durch Beihilfe zu Schülerprojekten,
Seniorenbetreuung
im Altenheim).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Leistung ehrenamtlicher Arbeit, dem Sammeln von Geld- und
Sachspenden sowie deren Verteilung an betroffene Menschen. Dazu zählt auch die Unterstützung und
Organisation von Benefizveranstaltungen.
§ 5 Mittelverwendung
Bisher:
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins.
Neu:
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins
Die Bildung von steuerlich
unschädlichen Rücklagen ist zulässig, jedoch sind bei der Bildung von Rücklagen
die Vorschriften der Abgabenverordnung über die Gemeinnützigkeit von Vereinen
zu beachten.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Bisher:
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Neu:
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
Dies gilt auch für
Vorstandsmitglieder. Einzelne Vorstandsmitglieder können mit Zustimmung des
Gesamtvorstandes für wiederkehrende Auslagen eine angemessene
Pauschalerstattung erhalten
Vorstandsmitglieder und andere im
Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen können Ihre Aufwendungen in
nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt bekommen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Bisher:
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen
werden.
Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung
zu,
welche dann endgültig entscheidet.
Neu:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden und von der nicht zu
erwarten ist, dass sie
ihre Mitgliedschaft für schädigende oder
den Grundsätzen des Vereins entgegenstehende oder
vordergründige persönliche, geschäftliche oder sonstige
eigennützige Zwecke missbraucht.
Juristische Personen können als
körperschaftliche Mitglieder aufgenommen werden.
Zur Ablehnung der Mitgliedschaft
ist die vorherige Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich. Die Ablehnung
ist unanfechtbar. Die Gründe können dem Antragsteller auf Verlangen mitgeteilt
werden.
§
8 Beendigung der Mitgliedschaft
Bisher
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der
Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils
zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige
Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele
schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger
Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand.
Gegen den Ausschluss
steht dem Mitglied
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich
binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Neu:
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige
Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele
schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger
Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand.
§ 9 Beiträge
Bisher:
Von den Mitgliedern werden Beitrage
erhoben. Die Höhe der Beiträge und
deren Fälligkeit bestimmt die
Mitgliederversammlung.
Neu:
Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag wird im 4. Quartal eines
Kalenderjahres mittels SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.
Bereits gezahlte Beiträge bleiben, ungeachtet ihrer zeitlichen
Bestimmung, Eigentum des Vereins.
§ 10 Organe des
Vereins
Bisher:
Organe des
Vereins sind die
Mitgliederversammlung
der Vorstand.
Neu:
Organe des
Vereins sind die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Kassenprüfer
§ 11 Mitgliederversammlung
Bisher:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des
Vorstands, Entgegennahme der Berichte
des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beitragen und deren Fälligkeit,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme
und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfallen sowie weitere Aufgaben, soweit sich
diese aus der Satzung oder
nach dem
Gesetz ergeben.
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift
gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf
der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich
oder für ein Mitglied unter Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht ausgeübt
werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
Neu:
Die
Mitgliederversammlung soll einmal jährlich als ordentliche und aus gegebenem
Anlass als außerordentliche Mitgliederversammlung zusammentreten.
Die ordentliche
Mitgliederversammlung nimmt vom Geschäftsführenden Vorstand
a)
den Jahresbericht mit Rechnungsabschluss für das
abgelaufene Geschäftsjahr als Rechenschaftsbericht,
b)
den Bericht der Kassenprüfer über die Prüfung der
Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung des Geschäftsführenden Vorstandes entgegen und beschließt über dessen
Entlastung.
Im Übrigen ist die
Mitgliederversammlung zuständig für
–
Satzungsänderungen
–
Die Auflösung des Vereins
–
Festlegung der Beitragshöhe
–
Die Wahl der Mitglieder zum Geschäftsführenden
Vorstand
–
Entscheidungen über Beschlüsse des Gesamtvorstandes,
gegenüber die / der Vorsitzende sein Veto eingelegt hat
– Die Wahl der Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen
über die sozialen Medien (Homepage, Mail-Rundbrief, Facebook,
Instagram) unter Angabe
der Tageordnung einberufen.
Die Frist beginnt
mit der taggleicher Veröffentlichung in
den obengenannten Sozialen Medien
und Versendung des Mail-Rundbriefes.
Anträge der Vereinsmitglieder sind mindestens
7 Kalendertage vor dem Beginn der
Mitgliederversammlung schriftlich
mit kurzer Begründung beim Geschäftsführenden Vorstand
einzureichen.
Maßgebend für die Einhaltung der
Frist ist der Poststempel des Antragsschreibens.
Fristgerecht eingegangene Anträge
sind nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen und
vom Geschäftsführenden Vorstand in
der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Später eingehende Anträge werden
als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der
Mitgliederversammlung zugelassen
werden können.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden bzw. seinem
Abwesenheitsvertreter geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
In den Mitgliederversammlungen sind Anwesenheitslisten zu führen.
§ 12 Vorstand
Bisher:
Der Vorstand im Sinn des§ 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. Bei Entscheidungen über 2.000 Euro vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder
des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand
bleibt
so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Neu:
Der Vorstand im Sinn des§ 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2.
Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die
Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. Bei Entscheidungen über 2.000 Euro vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahr
gewählt, in
offener, auf
Verlangen eines Mitgliedes, in geheimer
Wahl gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung wählt zum
Zwecke der Wahl des Vorstandes einen Wahlleiter und Wahlhelfer
(Wahlvorstand).
Gewählt wird nach Listen, ausnahmsweise
nach Beschluss der Mitgliederversammlung durch
Persönlichkeitswahl.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der
Wahlleiter feststellt, gelten als nicht
abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
erhalten, so ist eine Mehrheitsbildung
durch Stichwahl herbeizuführen. Bei erneuter Stimmengleichheit
entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende
Los.
Bei Persönlichkeitswahl erhält der neu
gewählte Vorsitzende jeweils das erste Vorschlagsrecht für die Wahl
der weiteren Vorstandsmitglieder.
Die in einer Mitgliederversammlung
gewählten Vorstandsmitglieder erklären erst nach Abschluss aller
Wahlvorgänge, ob sie ihre Ämter annehmen.
Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis
zum Schluss der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand
gewählt wurde, im Amt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden.
Scheiden Mitglieder des Vorstandes
vorzeitig aus, so haben in der nächsten Mitgliederversammlung
Nachwahlen zu erfolgen.
Bei einem vorzeitigen Ausscheiden von drei
Mitgliedern des Vorstandes ist zum Zwecke der Nachwahl eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Die Ämter nachgewählter Vorstandsmitglieder
des Geschäftsführenden Vorstands enden mit der Neuwahl
eines Geschäftsführenden Vorstandes.
§ 14
Auflösung des
Vereins
Bisher:
Bei
Auflösung oder Aufhebung des
Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ,,Aktion Mensch e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
Neu:
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den ,,Aktion Mensch e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat
Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 4/5 der
Anwesenden erfolgen.
Die Mitgliederversammlung bestellt
die Liquidatoren.
Zur Beschlussfassung der Liquidation
ist die Einstimmigkeit erforderlich.
Die Rechte und Pflichten der
Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (§ 47 ff.)
Neu: § 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der
Zustimmung in einer Mitgliederversammlung 2/3 der gültig abgegeben Stimmen.
Der Geschäftsführende Vorstand ist
berechtigt, auf Verlangen des Gerichts an dieser Satzung Änderungen
vorzunehmen. Ferner darf er redaktionelle Änderungen durchführen.
Voraussetzung ist jedoch in beiden
Fällen, dass hierdurch der Wesensgehalt der Satzung unangetastet bleibt.
Ich bitte unsere Mitglieder, Ihren Personalausweis für die
Einlasskontrolle mitzubringen, Gäste sind herzlich willkommen.
Herzliche Grüße
Alfred Eich
Vorsitzender